STATUTEN


des Vereins


EISERN ANGEDAIR FUSSBALLCLUB


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich


Der Verein führt den Namen „Eisern Angedair Fussballclub“

Er hat seinen Sitz in 6500 Landeck und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Landeck. Die Vereinsfarben sind hellblau/schwarz/weiß.


§ 1.1 Identitätswahrung


Der Name des Vereins „Eisern Angedair FC“ ist unantastbar und darf weder ergänzt noch erweitert werden.

Die Farben und das Logo (Wappen) des Vereins sind unter folgenden Bedingungen erweiterbar und veränderbar: Die Veränderung/Erweiterung ist vom Vorstand zu beantragen sowie von einer 2/3 Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder bei der Generalversammlung zu beschließen. Die Vereinsgründer haben das Vetorecht das Ergebnis der Generalversammlung zu revidieren bzw. endgültig zu beschließen.


§ 2 Zweck


Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der körperlichen Ertüchtigung und gesunde Freizeitgestaltung seiner Mitglieder. Insbesondere die Ausübung des Fußballsports.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes


Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelles Mittel dient die Pflege des Fußballsports.

Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Sponsorenbeiträge, Spenden sowie durch sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen aufgebracht.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft


Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv und durch die finanzielle Leistung des vorgegebenen Mitgliedsbeitrags an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch freiwillige finanzielle Leistungen und Förderungen unterstützen.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechtes werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen.

Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.




§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen, länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung des Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluss eines Mitgliedes von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu beanspruchen.

Das Stimmrecht ist der Generalversammlung sowie an das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

Jedes Mitglied ist berechtigt, den Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Als Orientierungshilfe dienen hierzu die Verhaltensregeln und der Ehrenkodex. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 7.1 Verhaltensregeln + Ehrenkodex


Der Verein erwartet sich

Ehrenhaftes Verhalten auf und abseits des Fußballplatzes. Sportlicher , fairer und respektvoller Umgang mit Gegnerischen Spielern, Schiedsrichtern und Verantwortlichen, sowie die Pflege einer gesunden Rivalität mit speziellen rivalisierenden Vereinen.


Der Verein erwartet sich weiters

einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem Namen „Eisern Angedair Fußballclub“ sowie mit den Kürzeln „Eisern AFC“ oder „AFC“, als auch mit Vereinseigentum wie Bälle, Trikots, Geld und Akten.


Einen respektvollen Umgang mit Mitspielern, Ordentlichen-, Außerordentlichen- und Ehrenmitgliedern sowie mit den Vereinsgründern und Vorstandsmitglieder.


Loyalität und vollste Unterstützung gegenüber dem Damen- und Mädchenfußball.


Der Verein verurteilt

jede Art von Diskriminierung und Rassismus sowie extreme politische Tendenzen jeder Art innerhalb des Vereins sowie nach außen hin. Der Verein ist unpolitisch.


Wir wünschen uns

die Identifikation mit dem Verein, mit der Einstellung und der Philosophie. Das Hochhalten von menschlichen und moralischen Werten, sowie Werten die speziell den Fußballsport betreffen. Vollstes Engagement für den Verein auf- und abseits des Fußballplatzes.


Eisern mit vollem Kampfgeist, Zusammenhalt und aufopferungsvoller Hingabe für den Verein, für unsere Farben für unsere Mitspieler, mit Stolz und Ehre das Trikot tragend, mit dem Wappen auf dem Herzen, ob Pflichtspiel oder Spaßturnier ob Rückstand oder Führung mit Begeisterung spielend, unsterblich und immer wieder auferstehend EISERN AFC, EISERN AFC, EISERN AFC !!



§ 8 Vereinsorgane


Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


§ 9 Die Generalversammlung


Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung gemäß Vereinsgesetz 2002 und findet jedes Jahr statt. Eine außerordentlich Generalversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes, oder wenn es ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder die Rechnungsprüfer schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.

Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 7 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert, so führt das an Jähren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung


Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:


  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafsberichtes und des Rechnungsabschlusses der amtsführenden Funktionäre

  2. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfers

  3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

  4. Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen für ordentliche Mitglieder

  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen an die freiwillige Auflösung des Vereins

  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

  8. Entscheidung über Berufungen gegen Mitgliedsausschüsse


§ 11 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertretern.

Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar längere Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmgleichheit entsteht die Stimme des Vorsitzenden.

Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

Die Generalversammlung kann jederzeit den ganzen Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


§ 12 Aufgaben des Vorstandes


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:


  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einname/Ausgabe und Führung eines Vermögensverzeichnisses.

  2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

  3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

  5. Verwaltung des Vereinsvermögens

  6. Aufnahme, Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern

  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins


§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt ihn bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten jener des Obmanns und Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern

  3. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  4. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen sowie des Schriftverkehrs des Vereins.

  5. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

  6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre ihre Stellvertreter.


§ 14 Die Rechnungsprüfer


  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.


Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder (§ 11 Abs. 8-10) sinngemäß.


§ 15 Das Schiedsgericht


In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO kann eingerichtet werden.

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Es entscheidet nach bestem Willen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16 Datenschutz


Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationen aller Art.


§ 17 Auflösung des Vereins


Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Auflösung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss gemeinnützigen sportlichen Zwecken im Sinne der §§ 34ff BAO zugeführt werden. Dies trifft auch bei Wegfall des Begünstigten Vereinszweckes zu.

Pic
Pic
Pic
Pic
Pic
Pic

Sponsoren

Sponsor werden Mehr